AÜG: Was sich mit der Reform für Logistiker geändert hat

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Um möglichst flexibel zu sein, setzen viele Logistikunternehmen auf Leih- oder Zeitarbeiter. Mit dem Inkrafttreten des reformierten Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes (AÜG) am 1. April 2017, gibt es nun einige Neuerungen, die beachtet werden müssen – speziell für Logistiker. Sonst kann es richtig teuer werden. Bußgelder von bis zu 500.000 Euro drohen. Wir sagen Ihnen, welche neuen Richtlinien es gibt und worauf Sie achten müssen.

Von Logistikdienstleistern wird höchste Servicequalität zu möglichst niedrigen Preisen erwartet. Zuverlässig, schnell und günstig lautet in der Regel die Devise. Um auf unterschiedliche Auftragslagen flexibel reagieren zu können und eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung zu haben, greifen viele Unternehmen aus der Logistikbranche auf Zeitarbeiter und Arbeitnehmerüberlassungen zurück. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen setzen häufig externe Mitarbeiter ein. Konzerne hingegen können Personalbedarfsschwankungen oft intern ausgleichen. Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stellt deswegen besonders kleine und mittelständische Logistikunternehmen vor große Herausforderungen.

Logistikverträge mit Nähe zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein Unternehmen (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) „verleiht“. Dabei besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und seinem Arbeitnehmer zwar fort, der Arbeitnehmer ist aber in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen.

Mit der Reform könnten nun vor allem die branchenüblichen Vertragsinhalte zwischen Logistikern und Auftraggebern zu Problemen führen. Denn Logistikverträge gehören zu den nicht gesetzlich ausdrücklich geregelten Vertragstypen. Sie weisen Elemente sowohl aus Werks- als auch aus Dienstverträgen auf. Bei fehlender Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung kann es teuer werden. Wer mit anderen Unternehmen auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags zusammenarbeitet, tatsächlich aber Arbeitnehmer ent- oder verleiht, kann Bußgelder bis zu 500.000 Euro kassieren.

Um eine verdeckte (illegale) Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern, ist nicht die Bezeichnung des Vertrages, sondern dessen genaue Umsetzung entscheidend. Wenn beispielsweise der Auftraggeber der Zeitarbeitsfirma (Entleiher) die Weisungen erteilt und der Zeitarbeitsmitarbeiter vollständig in die Prozesse des Entleiher-Unternehmens eingegliedert wird, spricht das für eine Arbeitnehmerüberlassung. Das Weisungsrecht, das unternehmerische Risiko, die Haftung und die Schuldung des Erfolgs müssen bei einem Werkvertrag dem Auftragnehmer (Inhaber des Werkvertrags) obliegen.

Arbeitnehmerüberlassung klar benennen

Speziell die Festlegung der Vertragsbezeichnung im Vorfeld eines Auftrages hat sich verschärft. Bisher konnten Unternehmen für Dienst- oder Werkverträge, bei denen sich im Nachhinein die Tätigkeit als Arbeitnehmerüberlassung herausstellte, vorsorglich eine Erlaubnis beantragen. Nun müssen sich die Logistiker aber auf Dienst-/ Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung im Vorhinein festlegen. Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung ohne entsprechende Bezeichnung vor, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Das sind die fünf Hauptänderungen des Gesetzes:

1. Wie schon beschrieben ist die „Arbeitnehmerüberlassungsvorratserlaubnis“, auch „Fallschirmverleiherlaubnis“ genannt, nicht mehr erlaubt: Die Absicherung einer vorsorglichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entfällt.

2. Leiharbeitnehmer dürfen zukünftig maximal 18 Monate ausgeliehen werden: Es sei denn, ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung regeln etwas anderes. Unterbricht der Entleiher den Einsatz des Leiharbeiters nach den 18 Monaten für mehr als drei Monate, kann er ihn grundsätzlich erneut für 18 Monate ausleihen. Es werden aber auch Tätigkeiten auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen oder in anderen Betriebsstätten des Unternehmens mitgezählt. Wurde ein Leiharbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform 1. April 2017 eingesetzt, beginnen die 18 Monate erst ab dem 1. April 2017 zu laufen.

3. Der Kettenverleih ist verboten: Unter Kettenverleih versteht man den Einsatz der Leiharbeitnehmer bei Kunden des Entleihers mit Weisungsrecht des Kunden.

4. Es gilt das Prinzip des Equal Pay: Leiharbeitnehmer, die mehr als neun Monate beim Entleiher arbeiten, müssen mit dem gleichen Entgelt entlohnt werden und die gleichen Arbeitsbedingungen vorfinden wie die Stammbelegschaft. Abweichende tarifliche Regelungen sind im rechtlichen Rahmen möglich.

5. Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden: Als Ausnahme gilt, wenn Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen ist die Beschäftigung erlaubt.

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